Der Buchladen besitzt ein umfangreiches Archiv an Büchern, Zeitschriften, Drucksachen und Dokumenten, sowie Ton- und Videoträgern über die Anfänge der Oeffentlichmachung von Homosexualität in der Schweiz und in Basel. Ideal zum schreiben von SV-Arbeiten, Dokumentationen und Abhandlungen.
Homosexualität in heterosexuellen Printmedien 1969-2000 (Liste, PDF)
Aber auch zum Erinnern, zum schmökern und zum sehen, dass nicht alles je so selbstverständlich war, wie es auch heute – nicht ist, sondern oft noch sein sollte! Sie stehen allen unter gewissen Bedingungen zur Verfügung. Es besteht eine Zusammenarbeit mit dem Schwulenarchiv in Zürich.
Broschüren der Homosexuellen Arbeitsgruppen und der Aidshilfen, 1977-97 (Liste, PDF) Nachtrag: „coming out mittendrin, 2012
In der evangelischen Heimstätte Boldern über dem Zürichsee fanden – zusammen mit der katholischen Paulus-Akademie – von 1975-1982 Tagungen mit Schwulen und Lesben statt. Liste der Boldern Dokumente (PDF)
1969 wurde das „Zivilverteidigungsbüchlein“ in alle schweizer Haushalte verteilt. Darin wurde ein Text platziert (194-185), worin Homosexualität als „widernatürliche Beziehung“ dargestellt wurde!
1974 Die Homosexuellen Arbeitsgruppen analysieren das „Milieu“ und wie wir damit umgehen (übersichtlich im hey 5’1974)
1977 20 Fragen, Papa Charly, 1977 Eine Broschüre der HABS, herausgegeben im ARCADOS-Verlag
1977 Angst ist die Reaktion des Bürgers – Ein Flugblatt des ARCADOS-Buchladens. Reflexionen über den Aufruf von Anita Bryant: „Töte einen Schwulen für Jesus!“ und die Situation bei uns.
1977 Wurde in SG die Verteilung der Broschüre mit diesem Titelbild verboten.
Verkaufsstand verweigert: Pressefreiheit nicht verletzt
Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer homosexuellen Arbeits-gruppe ab, der das Aufstellen eines Standes für den Vertrieb ihres Publikationsorgans verweigert wurde. Das Presseerzeugnis war anstössig, so dass die Behörde im öffentlichen Interesse einen Sondervorteil für den Vertrieb verweigern durfte, ohne die Pressefreiheit zu verletzen.
Lausanne. G.J. Die homosexuelle Arbeitsgruppe St. Gallen (HASG) ersuchte die Gewerbepolizei, ihr einen Stand für den Verkauf des homosexuellen Organs „anderschume“ auf öffentlichem Grund zu bewilligen. Die Gewerbe-polizei, der Stadtrat und der Regierungsrat wiesen das Gesuch ab. Die letztere Instanz begründete den Entscheid mit dem öffentlichen Interesse. Die Zeitschrift „anderschume“ wirke durch ihre zum Teil vulgäre Ausdrucksweise und durch das Titelblatt mit der Darstellung des männlichen Geschlechtsteils anstössig und propagiere den homosexuellen Verkehr mit Jugendlichen. Kinder und Jugendliche seien vor der Schrift zu schützen. Die HASG reichte staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung führte aus, es sei unbestritten, dass die Publikation „anderschume“ einschliesslich ihres Vertriebes unter dem Schutz der Pressefreiheit steht. Die Zeitschrift erfüllt auch keinen Straftatbestand. Der angefochtene Entscheid verbietet jedoch weder dieses Presseerzeugnis, noch seine Verteilung, sondern verweigert allein die Bewilligung für die Benützung von öffentlichem Grund durch Aufstellen eines Verkaufsstandes. Dies stellt zweifellos einen gesteigerten Gemeingebrauch dar, der von einer Bewilligung abhängig gemacht werden darf, wie sie das st.-gallische Strassengesetz vorsieht.
Die kantonalen Instanzen schlossen aber einen Stand bei der Löwenburg nicht aus. Sie liessen durchblicken, dass ein Stand bewilligt würde, wenn das Titelblatt und einzelne Textbeiträge geändert würden. Sie sind aber nicht bereit, öffentlichen Grund für einen Stand und den Verkauf dieser bestimmten Nummer der Zeitschrift zur Verfügung zu stellen.
Nun stellt sich die HASG auf den Standpunkt, die Verweigerung bedeute einen präventiven Eingriff in die Pressefreiheit, dessen Voraussetzungen gesetzlich normiert sein müssten. Das Bundesgericht konnte diesem Argument nicht beipflichten. Die Pressefreiheit gibt keinen Anspruch auf einen Verkaufsstand auf öffentlichem Grund. Dessen Verweigerung ist daher kein Eingriff in dieses verfassungsmässige Recht. Die Prüfung des Gesuches haben die Behörden unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses die für und gegen die Bewilligung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.
Auf Grund der Pressefreiheit heisst es im Urteil weiter, muss die Verbreitung von Gedanken kritischer Art in gedruckter Form grundsätzlich toleriert werden. Wenn aber verlangt wird, dass der Staat für den Vertrieb des Druckerzeugnisses öffentlichen Grund exklusiv zur Verfügung stellen solle, dürfen sämtliche Auswirkungen auf die Bevölkerung berücksichtigt werden. Es kann der Verwaltung nicht verwehrt werden, für den Vertrieb eines bestimmten Presseerzeugnisses Sondervorteile zu untersagen, wenn es sich einer unanständigen Ausdrucksweise bedient. Wenn die Behörden mit Rücksicht auf das Schamgefühl der Passanten die Standbewilligung verweigern, so wird die Pressefreiheit nicht in unzulässiger Weise beschnitten. Zu prüfen ist auch, ob die Schrift zu einem rechtlich verpönten Verhalten auffordert. Das trifft hier zu. Ein Beitrag preist den homosexuellen Verkehr eines Erwachsenen mit einem Jugendlichen an und setzt sich leichthin über den Schutz Unmündiger gegen gleichgeschlechtliche Kontakte hinweg, wie er im Strafgesetzbuch verankert ist. (Alte Fassung von 1942, Schutzalter = 20 J. PT)
Auf Grund einer solchen Interessenwertung höhlt die Verweigerung öffentlichen Grundes für einen Verkaufsstand das angerufene Grundrecht der Pressefreiheit nicht aus. Nichts hindert die HASG, die Zeitschrift anderweitig zu vertreiben. Der Regierungsrat durfte ohne Verletzung der Bundesverfassung die Bewilligung für den Stand verweigern.
Die schwule Welt 1978, Schweiz und Ausland…
Schwules Echo auf den Film „Die Konsequenz“ (Mann 2’1978)
1979 Plakat des Schweizer CSD in Bern
1980 Postkarte in Verteilung
1981 Eidgenössischer Schwulenkatalog, 95 S. (Expl. noch bei ARCADOS erhältlich!)
CSD 1981 in Lausanne, Bericht im hey
CSD 1982 in Zürich, Bericht im hey
Bis 1982 wurden die Homosexuellen Arbeitsgruppen fichiert, wie aus einem Bericht der Ostschweizer AZ vom 14.11.91 zu entnehmen ist. (HA-Gr,fichen, 1991)
CSD 1983 in Luzern, Bericht im hey
Boldern-Tagung 1983, Bericht im hey (Boldern, Dokumente Arcados-Archiv) Über Boldern siehe auch schwulengeschichte.ch > Suchwort Boldern!
1984 Bern Demo
1985/86 Ich bin schw… Redaktion Spot 25, 42 S. (Expl. bei ARCADOS erhältlich!)
1989 zog die Staatsanwaltschaft Zürich ein liberales Urteil eines Einzelrichters bis vors Bundesgericht! Es ging um gayfilme in Kabinen….
1990 platzte die Fichen-Affäre in Bern mit den offiziellen Stricher-Kartenr (> co 3. Jg. Nr. 23, Juni 1190)
1991 betrieb Klaas Soesbeek an der Universität Zürich ein halbes Jahr Homostudien als Gastdozent aus Utrecht. Ein Bericht im ZHStudent, 1991 vom 4. Februar 1991, S. 14-15
1991 wurde von der AIDS-Hilfe Schweiz, zusammen mit der Loge 70, eine Broschüre für Ledermänner erarbeitet, welche von Bundesamt für Gesundheit subventioniert worden ist. Sie gelangte zur Information in die Hände von ParlamentarierINNEn und löste eine medienweite Angstreaktion aus, nicht zuletzt wegen der Kinder! (Siehe auch 2005 und 2006!)
1991/1992 fand an der Universität Basel eine Ringvorlesung statt, Homosexualität und Gesellschaft. Aus diesem Material ist ein Buch entstanden: Puff, Helmut (Hg.) Lust, Angst, Provokation, Vandenhoek 1993, 260 S. (Das Referat von Angéline Fankhauser, NR SP ist darin nicht enthalten! Hier das Wichtigste als Text!
1992 „„Eigentlich logisch. schwul“ war die dritte Publikation der HA-Gruppen. Einen Bericht darüber fand ich im HAB-info 10’92 (PDF)
1998 AHS, nicht die schwule Revolution In einem Brief beklagte ich mich bei der Aidshilfe Schweiz über eine neue gesamtschweizerische Broschüre, die Schwule als jung, schön und verliebt darstellte. Die neue heterosexuelle Präsidentin, Ruth Rutmann kam bald auf den Punkt: Die Broschüre behandelt safer sex und nicht die schwule Revolution. Ausserdem stosse sie auf positive Resonanz bei der Bevölkerung.
1998 Die einzige schriftliche Äusserung von Pink Cross zum Sexualstrafrecht nach der Einführung. Man will harten erwachsenen Porno legalisieren.
2005 wurde die Broschüre „selbstverständlich schwul“ (PDF) der Aidshilfe und von PinkCross so heftig von Konservativen kritisiert, dass sie nicht mehr an Schulen verteilt werden durfte, wegen des „darin dargestellten „Lebensstils“ (PDF) – Ich mag mich erinnern, dass die Beschreibung einer Szene auf einer Toilette politischen Anstoss in Bern erregte. Man kann es nun mal den Heteros nie recht machen. Auf eine parlamentarische Anfrage hin, gab der Bundesrat am 31.8.05 eine „Unbedenklichkeitserklärung“ ab. (Das Geschäft wurde auf parlament.ch unter dem Stichwort „sexuelle Minderheiten“ archiviert…)
2006 Neuenburg Der Suizid eines 17-jährigen hat Neuenburg aufgerüttelt. Jetzt hat das Jugendparlament eine Broschüre verfasst. Doch die Schuldirektoren stossen sich an einem Beitrag über gleichgeschlechtliche Liebe… (Jugendbroschüre Kritik)
Wie das so mit der „Kinderpornografisierung bis 18“ politisch und juristisch abgehen wird, zeigt der Artikel in der BaZ vom 7. Februar 2006:
„Die Berner Justiz hat gegen die kantonale Aids-Hilfe ein Verfahren wegen Verteilung von Pornografie an unter 16jährige eröffnet. Im Visier ist eine im Frühjahr 2005 an Schulen verteilte coming-out-Broschüre für Jugenldiche, wie Staatsanwalt Gottfried Aebi am Montag einen Bericht der „NZZ am Sonntag“ bestätigte! Aebi beurteilt zahlreiche Inhalte der Broschüre kritisch. Für besonders problematisch hält er aber einen Text, in dem ein Jugendlicher detailliert berichtet, wie er in einer öffentlichen Toilette von einem Unbekannten oral befriedigt wurde.* Er sei der Meinung, dass der in begeistertem Ton abgefasste ** Beitrag für den Zweck der Broschüre weder nützlich noch dienlich sei, sagte der Staatsanwalt. Aktiv geworden war die Staatsanwaltschaft auf Grund einer Anzeige. Am 18. anuar habe er das zuständige Untersuchungsrichteramt angewiesen, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, erklärte Aebi. Vorgeworfen wird der Aids-Hilfe, gegen Artikel 197*** des Strafgesetzbuches verstossen zu haben. Dieser stellt die Verteilung von Pornografie an unter 16jährige unter Strafe. Jetzt gehe es darum zu klären, wer für den Versand der Broschüre verantwortlich sei, sagte Aebi. Auch soll den Beschuldigten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Der StA rechnet damit, dass Anklage erhoben wird. (AP)“
*Was für nicht wenige Jungs eine Realität ist, wenn sie verklemmt sind! Aber eben wichtig für die PRAEVENTION! P.Th.
** Da hätte wohl ein sexueller Missbrauch dargestellt werden sollen! P.Th.
*** 1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2013 Frau/Mann stelle sich vor, dass auch schriftliche Beschreibungen von Sexualität unter 18 Jahren neu zur Disposition für Kriminalisierung stehen sollen!
2010 Die JUSOinnen formulieren ein politisches Papier über die Geschlechter!