Schutzalter HS, glgeschl. Sexarbeit in der CH 1942-92

Schutzalter für homosexuelle Kontakte in der Schweiz – von 1942-1992 war 20 Jahre für beide Geschlechter!

Gleichgeschlechtliche Handlungen verüben – 1942 – 1992

So alt war das erste „Sexualstrafrecht“ für die Schweiz gar nicht. Es dauerte Jahrzehnte bis die kantonalen Strafgesetze abgelöst worden sind.

Im Kanton Bern gab es die „widernatürliche Wollust“, welche für Frauen und Männer strafbar war. Das StG von 1866/67 drohte Gefängnis bis zu 60 Tagen, Korrektionshaus bis zu 1 Jahr, oder Geldbusse bis 500 Fr an. Das Schutzalter war bis 16 Jahre (Straferhöhung bei Abhängigkeitsverhältnissen und Gewaltanwendung). Hirschfeld, Magnus: Homosexualität, 1914, S. 848

Das erste schweizerische Strafrecht trat 1942 in Kraft – Die revidierte Fassung des Sexualstrafrechts 1992. (Präsident der Rev.-Kommission war Prof. Hans Schultz, BE, 1912-2003) Daneben existierte das Militärstrafgesetz (seit 1928), das homosexuelle Handlungen ebenfalls verbot. Ich habe als Schwuler davon profitiert, weil ich deswegen – mit ärztlichem Attest – keinen Dienst leisten musste. Auf der anderen Seite erhielt ich Jahr für Jahr die Rechnung für den Militärpflichtersatz.

(Das Strafrecht in der Schweiz kennt keine § Paragrafen, es enthält Artikel.)

Art. 194

Wer eine unmündige Person des gleichen Geschlechtes im Alter von mehr als 16 Jahren zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen verführt,

wer von einer Person gleichen Geschlechts durch den Missbrauch ihrer Notlage oder ihrer durch ein Amts- oder Dienstverhältnis oder auf ähnliche Weise begründeten Abhängigkeit die Duldung oder die Vornahme unzüchtiger Handlungen erlangt,

wer gewerbsmässig mit Personen gleichen Geschlechts unzüchtige Handlungen verübt, wird mit Gefängnis bestraft.“ (Ausgabe Bundeskanzlei 1980) *

Wesentlich für die Straflosigkeit von gleichgeschlechtlichen Handlungen Erwachsener im Gesetz ist die Diskussion unter Fachleuten über mögliche Erpressungen gewesen. Im alten Strafrecht wurden beide Geschlechter für gleichgeschlechtliche Handlungen auch gleich bestraft. Dass homosexuelle Frauen „geflissentlich nicht wahr genommen wurden“ ist ein kulturpolitisches Fakt. In den Statistiken des Bundes über Strafurteile sind sie nur spärlich vertreten. Frauen suchten auch nie Kontakte im öffentlichen Raum, so wie die Schwulen.

Die „Sexarbeit“ muss wirtschaftspolitisch eingeschätzt werden. In der damaligen Zeit waren die Männer für die Versorgung der Frauen verantwortlich. Mann gestand aber Frauen in wirtschaftlicher Not diese zu. Auch zum Nutzen für Männer. 😉

Vor allem junge Männer ohne regelmässiges, oder mit geringem Einkommen, sollten aber von schwuler Sexarbeit abgehalten werden. Daher blieb das ein Thema – bis zur Änderung 1992.

Ich erinnere mich, dass Männer, die beim cruisen kontrolliert worden sind, nie verstanden haben, warum sie nach ihrer Arbeitsstelle gefragt worden sind. Die Polizei wollte wissen, ob sie einer regulären Arbeit nachgingen. Im Bewusstsein der Gesellschaft und für die Behörden existierte die weiblich-gleichgeschlechtliche Prostitution gar nicht. Diese Variante war aber auch strafbar, ohne je Thema zu sein.

Gleichgeschlechtliche Handlungen waren auch im Militärdienst bis 1992 verboten! Mit ähnlichen Artikeln wie im StGB. Eduard G. (*1924) erzählte mir vor Jahren, dass er bei der Rekrutierung 1944 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er als Schwuler keinen Dienst leisten müsse. Aber er wollte trotzdem und wurde aufgenommen. Später, bei Übernachtungen im Massenlager habe er dann bemerkt, dass es auch Männer gab, die sich sexuell vergnügten.

Im Jahr 1969 – mitten im Kalten Krieg – gab das Justizdepartement in Bern unter Bundesrat Ludwig von Moos (CVP, 1910-1990) ein „Zivilverteidigungs“-Büchlein an alle Einwohner der Schweiz heraus. Darin wurde in einem Szenario vor einem „Junggesellen“ gewarnt, der mit einem andern Mann „widernatürliche“ Beziehungen pflegen würde und damit erpresst würde, um auf Befehl Öl ins Brunnenwasser zu schütten. Fazit: „Es ist wahrscheinlich, dass der Gegner schon in der Zeit der Kriegsgefahr uns mit Sabotageakten und Spionagefällen beunruhigt.“ (S. 185)

Diese gefährliche Denkweise über die Homosexuellen hat eine lange Tradition. Im Gespräch mit ihnen (erstmals öffentlich in der Telearena 1978) konnte diese dann endlich abgebaut werden.

Über die Revision erzählte Angéline Fankhauser (*1936), (NR SP 1983-1999) aus dem Nationalrat:Die Strafbarkeit der Homosexualität im Militärstrafgesetz, die noch bis zur ständerätlichen Kommission im Entwurf enthalten war, ist gefallen, auf Antrag von NR Felix Auer (FDP, 1925-2016) ohne ein Wort der Diskussion. Wurde im Plenum des Nationalrates akzeptiert und ohne grosse Diskussion im Ständerat beseitigt …

Und ich bin erschrocken, das habe ich gar nicht realisiert, dass bis ins 20. Jahrhundert eine riesige Diskrepanz war, zwischen dem germanischen Recht und dem romanischen Recht. Man sieht, die sind grosszügiger gewesen. Man hat sich für die liberalere romanische Fassung einigen können. Vor etwa hundert Jahren sind diese Unterschiede für das neue nationale Recht sichtbar geworden.“ (an der Ringvorlesung Basel, 1991)

Am 30. Sept. 2021 reichte Priska Seiler Graf (SP ZH) ein Postulat ein, mit dem Begehren „das Unrecht, das Homosexuelle und anderen Minderheiten in der Armee zugefügt worden ist, aufzuarbeiten…“ und eine Wiedergutmachung zu prüfen. Unbeachtet bleibt aber, dass das Unrecht ausserhalb der Armee viel grösser gewesen ist! In Österreich sind alle Urteile nach dem 2. Weltkrieg politisch „getilgt“ worden.

Monika Rüegger (SVP OW) meint man habe wieder einmal „nichts anderes zu tun, als unsere Väter und Grossväter unter den Generalverdacht der sexuellen Diskriminierung zu stellen.“ Sie lehnt mit ihrer Partei das Postulat ab und meint, wir sollten der Armee für ihre Dienst dankbar sein. Das entspricht dem System der Homoregister, die angeblich nur zu unserem Schutze angelegt worden seien…

Peter Thommen_72, Schwulenaktivist Basel

Quellen: Zivilverteidigung, Justizdepartement Bern 1969 – Ringvorlesung Homosexualität, arcados.com > Fankhauser – Seiler Graf / Rüegger > Parlament, amtl. Bulletin

Literatur: Schmutz/Thommen: Die Unzuchtsparagraphen 191 und 194 im StGB, Basel 1980, 57 S. – Hannes Schüle: Die Entstehung des Homosexualität-Artikels im Schweizer Strafrecht 1894-1942 im zeitgenössischen Umfeld von Sitte, Moral und Gesellschaft, Bern 1984, 59 S. (beide Nationalbibliothek Bern) – HAZ-infos 1972-1976 (Zentralbibliothek ZH) – Thierry Delessert: Straflosigkeit in Grenzen, invertito Nr. 15/2013, S. 45-74 (Arcados-Bibl, Basel)

* Zur gleichgeschlechtlichen weiblichen Prostitution: Hirschfeld berichtet 1904 „Die weibliche Strassenprostitution Berlins unterhält auch vielfach Beziehungen mit urnischen Frauen besserer Gesellschaftskreise, ja sie scheut sich nicht, Frauen, die ihr homosexuell erscheinen, auf der Strasse Anerbietungen zu machen. Dabei ist zu bemerken, dass die Preise für Frauen durchgängig geringer sind, ja, dass in vielen Fällen jede Bezahlung abgewiesen wird.“ (Fundstelle in: Was ist Homosexualität, Männerschwarmverlag 2014, S. 459 unten)